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Statuten vom 18. Mai 2026

Swiss Sarcoidosis Association - SSarA

mit Sitz in 3280 Meyriez 

 

1                   Präambel

1.1             Unsere Vision für 2035

Wir schaffen ein schweizweites Sarkoidose‑Ökosystem, in dem Betroffene, Angehörige und Fachpersonen miteinander verbunden sind. Wissen frei fliesst, Erfahrungen geteilt werden, und jede Person verlässliche Orientierung sowie Zugang zu transparenter und wissenschaftlich fundierter Versorgung finden kann. Unabhängig von Sprache, Region oder Lebenssituation.

1.2             Werte‑Erklärung

Solidarität Wir stehen Betroffenen und ihren Angehörigen zur Seite, hören zu, begleiten und schaffen ein Umfeld, in dem niemand mit Sarkoidose allein bleibt.

Transparenz Wir kommunizieren offen, ehrlich und nachvollziehbar — gegenüber Mitgliedern, Fachpersonen und der Öffentlichkeit.

Wissenschaftlichkeit Wir stützen unsere Arbeit auf aktuelle Forschung, fördern den Austausch mit Expertinnen und Experten und setzen uns für evidenzbasierte Versorgung ein.

Unabhängigkeit Wir handeln frei von wirtschaftlichen oder politischen Interessen und orientieren uns ausschliesslich am Wohl der Betroffenen.

Inklusion Wir respektieren alle Menschen unabhängig von Sprache, Herkunft, Lebenssituation oder Gesundheitszustand und fördern eine Kultur der Zugehörigkeit.

Engagement Wir setzen uns aktiv für bessere Versorgung, mehr Wissen und stärkere Sichtbarkeit der Sarkoidose ein — in allen Regionen der Schweiz.

2                   Allgemeine Bestimmungen

Die Swiss Sarcoidosis Association ist ein Betreiberverein und setzt die in Kapitel 2.2 Beschriebenen Ziele und Zwecke, zu Gunsten von betroffenen Personen, um.

2.1             Name und Sitz

Unter dem Namen «Swiss Sarcoidosis Association (SSarA)» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZG.
Offizielle Sprachvarianten des Namens sind:

  • Schweizerische Sarkoidose Vereinigung (SSarV)
  • Association suisse de la sarcoïdose (ASSar)
  • Associazione svizzera per la sarcoidosi (ASSar)
  • Associaziun Svizra da Sarcoidosa (ASSar)
  • Swiss Sarcoidosis Association (SSarA)

Der Sitz des Vereins ist in 3280 Meyriez, Schweiz.

Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2.2             Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel, Menschen mit Sarkoidose zu vernetzen, ihre Selbsthilfe zu stärken und den Zugang zu verlässlicher, transparenter und wissenschaftlich fundierter Information sowie zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung zu fördern.

Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

  • Vernetzen von Betroffenen, Fachpersonen und Fachstellen
  • Die Gründung von Selbsthilfegruppen in der Schweiz fördern und diese unterstützen
  • Imitieren und Fördern von Erfahrungsaustausch
  • Information von Betroffenen, Angehörigen, Fachpersonen und Öffentlichkeit über Sarkoidose
  • Internationale Zusammenarbeit mit Sarkoidose-Vereinigungen
  • Mitarbeit bei nationalen und internationalen Fachgruppen

Der Verein ist gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.

3                   Mittel (Finanzen)

3.1             Allgemeines

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2             Finanzierung

Der Verein finanziert sich wie folgt:

  • Mitgliedbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus Veranstaltungen

3.3             Mitgliederbeiträge

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

  • Mitglied                       CHF   0.-
  • Passivmitglied            CHF ab 20.-
  • Juristische Personen  CHF 100.-
  • Vorstand:                    CHF   0.-
  • Ehrenmitglieder:         CHF   0.-

Der Mitgliederbeitrag wird an der jährlichen Mitgliederversammlung überprüft und angepasst.

3.4             Verwendung der finanziellen Mittel

Das Vereinsvermögen dient der Deckung der laufenden Kosten und der Unterstützung von Aktivitäten, welche dem Erreichen des statutarischen Zwecks dienen.

3.5             Spesen und andere Entschädigung

  • Der Vorstand entscheidet über Spesenentschädigungen.
  • Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
  • Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

4                   Mitgliedschaft

4.1             Art der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft beantragen kann jede natürliche oder juristische Person, die sich für den Vereinszweck im Interesse der Sarkoidose-Vereinigung einsetzen will und diese Statuten anerkennt.

4.1.1          Mitglied

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für den Vereinszweck einsetzen will. Zusammen mit dem Vorstand beteiligt sich ein Mitglied aktiv an den verschiedenen Tätigkeiten des Vereins und gestaltet diese mit dem Vorstand weiter.

4.1.2          Passivmitglied

Passivmitglied können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Passivmitglieder werden in der Vereinsverwaltung geführt und kontaktiert.

4.1.3          Gönner

Person und Institutionen, die den Verein mit einem individuellen Gönnerbeitrag unterstützen. Gönner werden in der Regel nicht in der Vereinsverwaltung geführt.

4.1.4          Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Diese kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

4.2             Beginn

  • Der Eintritt in den Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erfolgen.
  • Der Vorstand entscheidet endgültig und ohne Begründung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  • Ein ablehnender Entscheid des Vorstands kann nicht angefochten werden.

4.3             Stimmrecht

  • Ehrenmitglied, Einzelmitglied, Mitglied als juristische Person und Vorstand haben je ein Stimmrecht.
  • Sobald ein Mitglied seinen Austritt bekannt gibt, erlischt dessen Stimmberechtigung.
  • Gönner und Passivmitglied haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4.4             Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

4.5             Vereinsaustritt, Beendigung

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4.6             Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit und ohne Grundangabe vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.

Folgende Gründe können zu einem Ausschluss führen:
Verstoss gegen die Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Gegen das Ansehen oder die Interessen des SSarA verstossen.

5                   Organe, Versammlung und Aufgaben

5.1             Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

5.2             Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder jederzeit Einberufen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand kann Mitgliederversammlung virtuell oder in hybrider Form durchführen. Für die Beschlussfassung muss eine entsprechende Möglichkeit geboten werden.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstands sowie der Revisionsstelle.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

5.3             Abstimmungen und Wahlen

Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder (auch Virtuell). Ein Übertrag des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

5.4             Der Vorstand

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Er bestimmt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten oder zur Präsidentin. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Er ist wiederwählbar.

Der Vorstand konstituiert sich selber, was bedeutet, dass der Vorstand die Aufgaben selber verteilt, die einzelnen Vorstandsmitglieder werden nicht in ihre Ämter gewählt. Ämterkumulation ist möglich.

Sitzungen des Vorstandes finden so oft statt, wie es die Geschäfte erfordern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Dem Vorstand obliegen alle Befugnisse und Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten, einem anderen Organ vorbehalten sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

5.5             Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle ist unabhängig vom Vorstand und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig.

6                   Auflösung des Vereins

6.1             Allgemeines

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen wie folgt verwendet:

  • Begleichung sämtlicher Verpflichtungen
  • entsprechend dem Beschluss der Auflösungsversammlung
  • eine oder mehrere steuerbefreite Organisationen in der Schweiz
  • welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen
  • Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

6.2             Auflösung durch Fusion

Wird der Verein durch Fusion mit einer anderen vergleichbaren Förderinstitution aufgelöst, richtet sich der Übergang von Aktiven und Passiven nach dem Fusionsvertrag.

Dieser Vertrag ist durch den Vorstand abzuschliessen und durch die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.

7                  Weitere Bestimmungen

7.1              Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

7.2             Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.3             Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Grundsätzlich: Mitglieder können jeweils entscheiden, ob ihre Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und email) mit anderen Mitglieder geteilt werden können. Nur Mitglieder, die ihre Daten zum Teilen freigeben, erhalten die freigegebenen Daten der anderen Mitglieder.

Ausnahmen: Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. z.B. Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB.

Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung (Versand von Vereinsdokumentation) und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

8                   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. Mai 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.